Wie aus den Medien bereits bekannt sein dürfte, ist die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt) ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.
Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Die Höhe der Abgabe (pro Person und Übernachtung) wurde ab dem Jahr 2023 wie folgt festgelegt:
- 3,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior" und fünf Sternen,
- 3,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior",
- 2,50 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.
Die von den Abgabepflichtigen geschuldeten Beträge werden ohne Auf- und Abrundung auf den Euro eingehoben.
Verordnung und Beschluss
Verordnung und Beschluss über Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe - Localtax)