Mit Art. 4 Abs. 2 des Landesgesetzes vom 10.07.2018, Nr. 9 wurde die Gemeindekommission für Raum und Landschaft (GKRL) als Organ zur Unterstützung der Gemeinden bei der Prüfung von Plänen und Projekten zur urbanistischen und landschaftlichen Umwandlung des Gemeindegebiets eingeführt.