Die Gebühr ist auf den Zeitraum eines Jahres bezogen und wird aufgrund der genau erfassten Qualität und effektiv produzierten Quantität des Mülls sowie aufgrund der Bewirtschaftungskosten desselben berechnet. Die Gebühr hat Vergütungscharakter
Gebührenpflichtige Subjekte
Gebührenpflichtig ist jede physische oder juridische Personen, italienischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit, welche aus jedem Rechtsgrund (Eigentum, Fruchtgenuss, Leihe, Miete, usw.) Räumlichkeiten und Freiflächen laut vorhergehendem Artikel besetzt oder innehat bzw. das Gewerbe im Gemeindegebiet von Martell ausübt und/oder den Firmensitz im Gemeindegebiet angemeldet hat. Dies gilt auch für Firmen, welche ihren Sitz in der Gemeinde haben jedoch nur auf Montage arbeiten.
Wohnungen (Haushalte, Gemeinschaften, Zweitwohnungen und ähnliche Unterkünfte)
Grundgebühr
- pro Person und Jahr 21,61 Euro
Die Grundgebühr ist unabhängig von der produzierten Müllmenge und wird wie folgt berechnet: - pro Person laut meldeamtlicher Situation (bis max. 4 Personen pro Familie)
- Den Zweitwohnungen, in welcher keine Person den meldeamtlichen Wohnsitz hat, auch jene die zur Verfügung gehalten werden, wird zum Zwecke der Berechnung der Gebühr eine Anzahl von 1 Person zugeordnet.
Mindestentleerungsmenge
Zur Vermeidung von illegaler Müllentsorgung wird eine Mindestentleerungsmenge in Höhe von 180 Liter pro Person
(laut meldeamtlicher Situation) und Jahr zwingend berechnet (= 13,86 Euro)
Mengenabhängige Gebühr
Pro effektiv entleerten Liter Restmüll = 0,077 Euro
Auf den Gesamtbetrag wird die Mehrwertsteuer in Höhe von 10% berechnet.
Andere Nutzer (Betriebe, Vereine,...)
Grundgebühr und mengenabhängige Gebühr
Grundgebühr und mengenabhängige Gebühr hängen von der jeweiligen Kategorie, welcher der Betrieb zugeordnet wird und der Größe (m²) des Betriebes ab.
Auf den Gesamtbetrag wird die Mehrwertsteuer in Höhe von 10% berechnet.
Sonderermäßigungen
Für die Ablieferung der anfallenden Abfälle aus den Zonen ohne öffentlichen Sammeldienst (Zonen außerhalb der obligatorischen Sammelzone) wird folgende Gebührenermäßigung an Haushalte u. Betriebe gewährt. Die Ermäßigung wird auch im Falle der Anrechnung der vorgeschriebenen Mindestanzahl an Abfalllitern angewandt:
- Bei einem Abstand (Straßenlinie) zur Sammelstelle von 0 – 500 m: 0% Gebührenermäßigung auf den Grundtarif.
- Bei einem Abstand (Straßenlinie) zur Sammelstelle ab 501m -: 40% Gebührenermäßigung auf den Grundtarif (das heißt es werden 60% des Grundtarifs berechnet)
- Neugewährungen von Sonderermäßigungen nur aufgrund eines schriftlichen Antrages (nur für Haushalte, Betriebe -Ferienwohnungen ausgenommen)
- Da Hintermartell Teil der Sammelzone ist, haben dort befindliche Haushalte sowie Betriebe kein Anrecht auf die Gebührenermäßigung, auch wenn der Abstand (Straßenlinie) zur Sammelstelle mehr als 501m beträgt. (Ausnahme: Soyalm und Lyfialm)
Ansuchen um Reduzierung der Müllgebühr für Haushalte welche einen Abstand (Straßenlinie) von mehr als 501m zur Sammelstelle haben
Bei Personen, welche nachweislich im Alters-/ Pflegeheim untergebracht sind, den Wohnsitz jedoch in der Gemeinde beibehalten, wird die Mindestentleerungsmenge nicht berechnet. Personen sich in der Wohnung aufhalten. Der Antrag für diese Sonderermäßigung muss schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden und wird vom ersten Tag des Monats, der jenem folgt, in dem der Antrag eingereicht wurde, wirksam.
Ansuchen um Reduzierung der Müllgebühr für Personen im Alters- Pflegeheim
Reduzierung für Personen mit Behinderung bzw. pflegebedürftige Personen mit nachweislich höheren Müllaufkommen (Windelhöschen):
- 80 Liter (1 Sack) pro Person pro Monat werden von der mengenabhängigen Gebühr nach jährlicher Hinterlegung eines begründeten Ansuchens, ab dem Folgemonat nach Antragstellung bis zum Datum welches auf dem „Ausweis für die ergänzende Betreuung“ steht, befreit.
Ansuchen um Reduzierung der Müllgebühr für Haushalte mit Pflegefall
Für Familien mit Kindern zwischen 0 und 2 Jahren, beginnend mit dem Geburtstag und/ oder der Ansässigkeit in der Gemeinde, wird die Entleerungsmenge bis zu 960 Litern je Kleinkind und Jahr von der Entleerungsgebühr reduziert. (ohne Ansuchen)
Vereine sind von der Grundgebühr und der Mindestentleerungsmenge befreit.
Ferienhütten/ Zweitwohnungen, welche Ansässige Bürger besitzen bzw. innehaben sind von der Mindestentleerungsmenge befreit
Verordnung
Verordnung über die Anwendung der Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle