Diese Verordnung regelt, in Durchführung des Artikels 52 des gesetzvertretenden Dekrets vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Zwangseintreibung der Einnahmen:
- der Gemeinde;
- der von der Gemeinde abhängigen Körperschaften, Einrichtungen und Betriebe, sowie der Gesellschaften, die der Ausrichtung und Koordinierung der Gemeinde unterliegen, welche den Dienst der Zwangseintreibung der Südtiroler Einzugsdienste AG mittels eines Dienstleistungsvertrages anvertrauen.