Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Die Autonome Provinz Bozen hat mit Landesgesetz Nr. 3 vom 23. April 2014 die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) eingeführt, welche im Landesgebiet ab dem Jahr 2014 vollständig alle mit staatlichen Rechtsvorschriften eingeführten Gemeindesteuern auf Immobilien (TASI und IMU) ersetzt.

Veröffentlichungsdatum

16.04.2024

Beschreibung

Die Autonome Provinz Bozen hat mit Landesgesetz Nr. 3 vom 23. April 2014 die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) eingeführt, welche im Landesgebiet ab dem Jahr 2014 vollständig alle mit staatlichen Rechtsvorschriften eingeführten Gemeindesteuern auf Immobilien (TASI und IMU) ersetzt.

Was wird mit der GIS besteuert?

Mit der GIS wird der Besitz von Immobilien im Gemeindegebiet, und zwar von Gebäuden und Baugründen, mit beliebiger Zweckbestimmung und von beliebiger Art, einschließlich der Hauptwohnung samt Zubehör besteuert. Auch in der Phase von Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten ist die GIS geschuldet.

Wer muss die GIS bezahlen?

  • die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht) an Gebäuden und Baugründen;
  • der Konzessionsinhaber, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession gegeben wird;
  • der Leasingnehmer für geleaste Immobilien auch falls erst geplant oder falls sie sich erst im Bau befinden;
  • der Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung zugewiesen wurde;
  • dem Elternteil, dem die Wohnung aufgrund der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;
  • Reallast "Ausgedinge": der Übergeber und seine Ehegattin müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich noch bewohnen.

Wer kassiert die GIS?

Die Gemeinde und zwar für alle Immobilien, deren Fläche sich ganz oder überwiegend in ihrem Gemeindegebiet befinden.

Datei

Kontakt

Dateiformat

application/pdf

Lizenz

Offene Lizenz

Zeitraum

Veröffentlichungsdatum

16.04.2024

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 17.05.2024, 10:19 Uhr